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Schlachtviehverordnung

Die wichtigsten Instrumente, mit denen der Bund den Schlachtvieh- und Fleischmarkt regelt, sind Massnahmen an der Grenze, Marktabräumung sowie Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen. Der Bund verbessert damit die Markttransparenz und unterstützt den Markt.


 

Die rechtlichen Grundlagen

  • Artikel 46-51 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
  • Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998
  • Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt vom 26. November 2003

Einen Grossteil der Aufgaben nimmt der Bund nicht selber wahr. Mit einem Leistungsauftrag – er wird periodisch öffentlich ausgeschrieben – sind diese Aufgaben vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) an Proviande, die Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft, übertragen worden.

Der Leistungsauftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft

Der Leistungsauftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) umfasst folgende Aufgaben:

  • Neutrale Qualitätseinstufung von Schlachtkörpern der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafgattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten (in Randregionen mehr als 800 Schlachteinheiten).
  • Neutrale Qualitätseinstufung von geschlachteten Gitzi in Schlachtstellen, die jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten.
  • Organisation und Durchführung von öffentlichen Schlachtvieh- und Schafmärkten sowie neutrale Qualitätseinstufung des Viehs und Marktabräumung auf diesen Märkten.
  • Beschluss und Organisation von Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.
  • Durchführung von Besprechungen zur Beurteilung des Fleischmarktes und Antragstellung an das BLW für die periodische Freigabe von Fleischeinfuhrmengen.
  • Preisberichterstattung zur Schaffung und Förderung von Markttransparenz.

 

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